Wir bieten Ihnen alle Vermessungs-Leistungen rund um Ihr Bauvorhaben. Im Folgenden habe wir die üblichen Vermessungsarten in der Reihenfolge in der Sie sie üblicherweise benötigen.
Grundstück:
Teilungsvermessung, Grenzvermessung, Grenzzeugnis
Ihr Grundstück sollte an den Ecken mit Grenzsteinen markiert sein. Wenn keine oder nicht genügend Grenzsteine vorhanden sind, sollten Sie diese von uns ergänzen lassen, also eine sogenannte Abmarkung veranlassen. Bisweilen benötigen Sie ein Grenzzeugnis gemäß § 14 BbgVermG, d.h. eine Urkunde, die belegt, dass die im Kataster verzeichneten Grenzzeichen vorhanden und und in der korrekten Lage sind. Wenn Sie Ihr Grundstück in Teilen verkaufen wollen der einen Teil eines Grundstücks erwerben wollen, benötigen Sie eine Teilungsvermessung nach §§ 13 und 15 BbgVermG (Brandenburgisches Vermessungsgesetz).
Bauantrag: Amtlicher Lageplan
Wenn Sie einen Bauantrag bei dem für Ihr Grundstück zuständigen Amt stellen wollen, benötigen Sie in fast allen Fällen zunächst einen amtlichen Lageplan nach § 3 BbgBauVorlV.
Der amtliche Lageplan enthält alle Grenzen, Gebäude, befestigte Flächen, Wegerechte, Baulasten, Versorgungsleitungen und natürliche Gegebenheiten wie geschützte Bäume, Wasserläufe etc. Für die Erstellung dieses Planes muss ein Mitarbeiter des Katasteramtes oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur das betreffende Grundstück besuchen und vermessen. In diesen Plan muss dann noch Ihr Bauvorhaben eingezeichnet werden. Dies macht in der Regel Ihr Architekt.
Liegenschaftkarte
In der Regel benötigen beim Bauantrag zusätzlich zum Amtlichen Lageplan auch eine Liegenschaftskarte (Katasterauszug). Diese Karte können von uns als PDF-Datei für 20 € + MwSt erhalten. Ein Katasterauszug wird in der Regel auch für notariell beglaubigte Verträge bei Grundstückskäufen benötigt.
Bauausführung
Während Sie bauen, werden Vermessungsdienstleistungen benötigt, z.B. die Absteckung der Baugrube und später die exakte Absteckung des Gebäudes. Während der Bauausführung können Kontrollmessungen erforderlich sein.
Bauabnahme
Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen die Veränderungen in das Liegenschafts-Kataster eingetragen werden. Diese Gebäudeeinmessung gemäß § 23 Absatz 2 BbgVermG muss ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVi) durchführen.